Satzung

Satzung der Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit in Ostfriesland e.V.

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Präambel

Die Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit, unter ihnen die Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit in Ostfriesland, sind in der Bundesrepublik Deutschland nach der Befreiung vom nationalsozialistischen Unrechtsstaat entstanden. Sie wissen von der historischen Schuld und stellen sich der bleibenden Verantwortung angesichts der in Deutschland und Europa von Deutschen und in deutschem Namen betriebenen Vernichtung jüdischen Lebens. Begründet in der biblischen Tradition folgen sie der Überzeugung, daß im politischen und religiösen Leben eine Orientierung nötig ist, die Ernst macht mit der Verwirklichung der Rechte aller Menschen auf Leben und Freiheit ohne Unterschied des Glaubens, der Herkunft oder des Geschlechts.

Die Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit in Ostfriesland setzt sich ein für:

  • Verständigung und Zusammenarbeit zwischen Christen und Juden bei gegenseitiger Achtung aller Unterschiede,
  • Erinnerung an die Ursprünge und Zusammenhänge von Judentum und Christentum,
  • Selbstbesinnung in den christlichen Kirchen hinsichtlich der in ihnen theologisch und geschichtlich verbreiteten Judenverachtung und Judenfeindschaft,
  • Bewahrung der noch erhaltenen, vielfältigen Zeugnisse jüdischer Geschichte,
  • Entfaltung freien, ungehinderten jüdischen Lebens in Deutschland,
  • Achtung der Eigenständigkeit ethnischer Minderheiten,
  • Solidarität mit dem Staat Israel als jüdischer Heimstätte.

Sie wendet sich deshalb entschieden gegen

  • alle Formen der Judenfeindschaft: religiösen Antijudaismus, rassistischen und politischen Antisemitismus sowie Antizionismus,
  • Rechtsextremismus und seine Menschenverachtung,
  • Diskriminierung von Einzelnen und Gruppen aus religiösen, weltanschaulichen, politischen und ethnischen Gründen,
  • Intoleranz und Fanatismus.

Die Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit in Ostfriesland ist offen für alle, die für diese Ziele eintreten. Zur Verwirklichung dieser Ziele beteiligt sie sich nach Möglichkeit an der allgemeinen Erziehungs-, Bildungs- und Jugendarbeit. Sie ist bereit zur Zusammenarbeit mit Gruppen und Parteien, privaten und öffentlichen Einrichtungen, die sich ähnlichen Aufgaben verpflichtet haben.

Die Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit in Ostfriesland gehört dem Deutschen KoordinierungsRat an, um ihren Aufgaben und Zielen gemeinsam mit anderen in Deutschland bestehenden Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit besser gerecht zu werden.

§1

Der Verein führt den Namen: „Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit in Ostfriesland“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Aurich.

§2

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beseitigung von Vorurteilen und Mißverständnissen zwischen Menschen verschiedener religiöser, nationaler, sozialer und rassischer Herkunft und die Förderung von Gerechtigkeit, Freundschaft, Verständnis und Zusammenarbeit zwischen den Menschen ohne Rücksicht auf ihre Religion, Rasse, Nationalität oder Kultur. Vor allem soll die christlich-jüdische Zusammenarbeit gefördert werden. Ihre Mitglieder bilden die Gesellschaft als einen freiwilligen Zusammenschluß von Einzelpersonen und nicht als eine Vereinigung offizieller Vertreter anderer Organisationen und Verbände. Die Gesellschaft wird bei allen Organen des öffentlichen Lebens, wie Behörden, Vereinen und Gewerkschaften, insbesondere den großen Erziehungskräften des Volkes, wie Kirche und Synagoge, Schule und Hochschule, Presse und Rundfunk, Theater und Film, die Zusammenarbeit im Geiste gegenseitiger Achtung und gemeinsamer Verantwortung fördern. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Mitglieder der Gesellschaft können nur Personen sein, welche die Ziele der Gesellschaft anerkennen und zu unterstützen bereit sind. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag eines Mitgliedes der Gesellschaft durch den Vorstand Personen ernannt werden, die sich um die Gesellschaft oder deren Bestrebungen besondere Verdienste erworben haben.

§4

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand auf Vorschlag eines Mitgliedes der Gesellschaft. Den Aufnahmeanträgen wird in der Regel stattgegeben, es sei denn, daß ernstliche Bedenken erhoben werden.

§5

Der Austritt aus der Gesellschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.

§6

Mitglieder, die den Bestrebungen der Gesellschaft zuwiderhandeln, können durch den Beschluß des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluß ist Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Im Falle der Berufung ruhen die Mitgliederrechte bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.

§7

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch Anregungen und Vorschläge die Bestrebungen der Gesellschaft zu fördern.3 Es ist den Mitgliedern untersagt, für ihre Tätigkeit in der Gesellschaft Weisungen anderer Organisationen oder Verbände entgegenzunehmen und auszuführen. Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, alle totalitären Bestrebungen abzulehnen und zu bekämpfen und jederzeit für die in der Präambel niedergelegten Grundsätze einzutreten.

§8

Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird vom Vorstand festgesetzt.

§9

Organe der Gesellschaft sind: 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse dieser Organe mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§10

Der Gesamtvorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in sowie weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in; je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Es ist anzustreben, daß das evangelische, jüdische und katholische Glaubensbekenntnis im Vorstand vertreten ist. Auch ohne Versammlung der Vorstandsmitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu dem Beschlusse schriftlich erklären. Dem Vorstand obliegt insbesondere: a) die Durchführung des Arbeitsplanes und die Vorbereitung des Haushaltsplanes der Gesellschaft; b) die Einsetzung von Arbeitsausschüssen; c) die Entgegennahme der Berichte über die Tätigkeit der Arbeitsausschüsse; d) die Erteilung von Anregungen und Weisungen an die Arbeitsausschüsse; e) die Verbreitung von Schrifttum.

§11

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der erste vorläufige Vorstand wird von der Gründungsversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt durch Akklamation. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Anwesenden hat sie in geheimer Abstimmung zu erfolgen, und zwar durch Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn eines seiner Mitglieder es verlangt. Die Vorsitzenden der Arbeitsausschüsse können zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden. Sie haben beratende Stimme.

§12

Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Sie hat folgende Aufgaben: a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie die Genehmigung des Haushaltsplanes, b) die Entgegennahme des Prüfungsberichts der Revisoren, c) die Entlastung des Vorstands, d) die Wahl des Vorstands,4 e) die Wahl von zwei Revisoren, f) die Beratung des Arbeitsplanes der Gesellschaft, g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, h) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen den vom Vorstand beschlossenen Ausschluss nach § 6, i) Beschlussfassung über sonstige, an die Mitgliederversammlung überwiesene Anträge.

§13

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, in der Regel zwei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vom Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter schriftlicher Begründung verlangt. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen, die außerordentliche mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung durch schriftliche Einladung der Mitglieder einzuberufen. In der Einladung muß die Tagesordnung mitgeteilt werden. Die Festlegung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand. Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der ordentlichen und mindestens vier Tage vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden und eine Begründung enthalten. Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Soll über eine der Mitgliederversammlung vorbehaltene Satzungsänderung oder die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden, so müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und von den Anwesenden drei Viertel zustimmen. Ist die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht erschienen, so kann unmittelbar eine neue Mitgliederversammlung anberaumt werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Auf diese Möglichkeit ist in der Einladung hinzuweisen. Im übrigen ist die Mitgliederversammlung nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von einem Mitglied des Vorstandes und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§13a

Zur Prüfung der Kasse sind mindestens zwei Revisoren für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Scheidet ein Revisor vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin umgehend durch die nächste Mitgliederversammlung zu wählen.

§14

Die Einnahmen der Gesellschaft bestehen aus Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden und Zuschüssen. Die nach Bestreitung aller Ausgaben verbleibenden Überschüsse dürfen nur für die gemeinnützigen Zwecke der Gesellschaft verwendet werden.

§15

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§16

Die Gesellschaft tritt dem Deutschen KoordinierungsRat der Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit bei. Im Kuratorium des KoordinierungsRates wird die Gesellschaft durch den Vorstand vertreten.

§17

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind order durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§18

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an den Deutschen KoordinierungsRat der Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.